10. Oktober 2019 / Lokalnachrichten

Amerikanische Faulbrut der Bienen im Gebiet der Stadt Löhne amtlich festgestellt

Alle Bienenvölker und Bienenstände müssen unverzüglich getestet werden

Biene an einer Blüte

Im Gebiet der Stadt Löhne ist in einem Bienenbestand der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut der Bienen am 04.10.2019 amtlich festgestellt worden. 

Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Kreises Herford hat einen Sperrbezirk mit einem Radius von ca. 1,5 Kilometer rund um den Ausbruchsort angeordnet, um eine weitere Verbreitung der Bienenseuche zu verhindern.

Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche. Nur die Sporen des Bakteriums sind infektiös und bleiben dies über Jahrzehnte, da sie äußerst widerstandsfähig sind. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind in der Bienenseuchen-Verordnung festgelegt. Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz hat alle Schutzmaßnahmen in Form einer Allgemeinverfügung erlassen, die am Mittwoch, 09.Otober 2019 in Kraft tritt. Die Allgemeinverfügung – einschl. einer Karte mit den Grenzen des Sperrgebietes - kann auf der Homepage des Kreises Herford unter www.kreis-herford.deeingesehen werden.
 
„Sollten Besitzer von Bienenvölkern im Kreis Herford ihren Bestand bislang noch nicht mitgeteilt haben, sind diese verpflichtet, dem Kreis Herford diese mit Name, Anschrift, Erreichbarkeit sowie Standort und der Anzahl der Völker zu melden“, erklärt Amtstierärztin Silvia Eitzen vom Kreisveterinäramt. Das Amt ist per Post unter Amtshausstr. 6, 32051 Herford, per E-Mail: veterinaeramt@kreis-herford.de, und unter der Telefonnummer 05221/13-1641, erreichbar.
 
„Innerhalb des Sperrbezirks müssen alle Bienenvölker und Bienenstände unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersucht werden“, heißt es in der Tierseuchenverfügung. Diese Untersuchungen sind frühestens zwei Monate, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Umgekehrt dürfen Bienenvölker oder Bienen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Der Zukauf von Bienen sollte generell nur mit gültigen Gesundheitsbescheinigungen erfolgen. Auf den Menschen ist die Krankheit nicht übertragbar.
 
Für die Entnahme von Futterkranzproben durch die Bienensachverständigen im Sperrgebiet wird eine Beihilfe durch die Tierseuchenkasse gewährt. Sofern Sporen bei Völkern im Untersuchungsgebiet festgestellt werden, sollten die Bienen einem Kunstschwarmverfahren unterzogen werden. Dieses wird von der Tierseuchenkasse ebenfalls durch Beihilfen unterstützt.

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