20. Mai 2021 / Aktuell

Ausgangssperre wird ab Freitag aufgehoben

Inzidenzwert fünf Wochentage unter 100

Der Inzidenzwert des Kreises Herford liegt mit dem gestrigen Mittwoch (19.05.2021) fünf Werktage in Folge unter dem Schwellenwert von 100. Ab kommenden Freitag, den 21. Mai, gilt daher die Bundesnotbremse für den Kreis Herford nicht mehr. Stattdessen werden – gemäß der ersten Lockerungsstufe für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 - neue Lockerungen und Öffnungsschritte für den Einzelhandel, die Kultur, den Sport und die Gastronomie ermöglicht. Die Ausgangssperre ist ab Freitag aufgehoben.

Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) am Mittwoch bestätigt. In einer aktuellen Allgemeinverfügung hat das Land die Unterschreitung festgestellt. Sollte der Inzidenzwert fünf aufeinanderfolgende Werktage unter 50 liegen, gibt es erneut Lockerungen. Dann würde die zweite Lockerungsstufe greifen – für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz von unter 50.

Viele Angebote sind an ein negatives Testergebnis, welches nicht älter als 48 Stunden ist, geknüpft. Grundsätzlich ist zu beachten, dass immunisierte Personen den negativ Getesteten gleichgestellt sind. Zudem werden sie bei den Kontaktbeschränkungen bzw.- Personenobergrenzen nicht mitgezählt.

Zu immunisierten Personen zählen:

  • vollständig Geimpfte: zwei Wochen nach der letzten erforderlichen Impfung
  • Genesene mit Impfung: bestätigte Genesene nach bereits erster erforderlicher Impfung
  • 3. Genesene: bestätigte Genesene bis zu 6 Monate nach der Erkrankung

Eine Einschätzung von Landrat Jürgen Müller:

»Die positive Entwicklung der Pandemielage setzt sich glücklicher Weise fort. Wir haben bei uns im Kreisgebiet seit knapp drei Wochen sinkende Inzidenzwerte, die Zahl der täglichen Neuinfektionen bewegt sich auf einen einstelligen Bereich zu. Wir kommen der Rückkehr in ein normaleres Leben wieder näher. Ich freue mich für die Menschen im Kreis, die nun wieder etwas aufatmen können. Aber ich freue mich auch für die Einzelhändler, die Kultur- und Freizeiteinrichtungen, die nun wieder mehr Optionen haben«, so Landrat Jürgen Müller, der hinzufügt:

»Die Disziplin und das vorbildliche Verhalten vieler Menschen zahlt sich nun aus. All diesen Menschen möchte ich für ihre Umsicht und ihre Ausdauer danken. Doch die schrittweisen Öffnungen dürfen kein Freifahrtschein für unbesonnenes und unvorsichtiges Verhalten sein. Wir sind auf einem guten Weg – und es liegt an uns allen, dass wir diesen jetzt auch weiter gehen. Helfen Sie mit!«

Das gilt ab Freitag im Kreis Herford:

  • Kontaktbeschränkungen: 
    • Zusammenkünfte  sind mit bis zu fünf Personen aus zwei verschiedenen Haushalten möglich – zu den beiden Haushalten gehörende Kinder unter 14 Jahren sind ausgenommen.
  • Ausgangssperre: 
    • Die Ausgangssperre ist aufgehoben.
  • Sport:
    • Kontaktloser Sport im Freien darf mit bis zu 20 Personen stattfinden.
    • Kontaktsport darf im Freien in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre stattfinden.
    • Zuschauer sind unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis  wieder erlaubt ( bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
  • Kultur:
    • Der Betrieb von Kultureinrichtungen Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
    • Konzerte und Aufführungen sind im Freien mit maximal 500 Personen und negativem Testergebnis möglich.
  • Freizeit:
    • Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen (Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Bootsverleih und Ähnliches) sind mit negativem Testergebnis möglich
    • Freibäder öffnen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) mit negativem Testergebnis
    • Der Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks ist mit vorheriger Terminbuchung zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern darf in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen. Der Betrieb von Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks ist zulässig; soweit sie nicht frei zugänglich sind.  
  • Einzelhandel:
    • Grundsätzlich müssen weiterhin Abstände eingehalten werden und die Kunden müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
    • Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen, müssen auf die Begrenzung der Personenanzahl (ein Kunde pro 20 Quadratmeter) achten. Hier ist zudem ein negatives Testergebnis notwendig.
    • Zu den Geschäften zur Grundversorgung zählen: Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Werkstätten, Postfilialen, Banken, Waschsalons, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte und der Großhandel.
  • Gastronomie: 
    • Betrieb im Außenbereich und mit negativem Testergebnis zulässig.
  • Beherbergung:
    • Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen mit negativem Testergebnis zulässig.
    • Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u. ä. Einrichtungen sind mit bis zu 60 Prozent der Kapazität und mit negativem Testergebnis zulässig.
    • Körpernahe Dienstleistungen sind grundsätzlich erlaubt. Währenddessen muss eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) getragen werden. Ist das aus medizinischen Gründen nicht möglich, ist ein negatives Testergebnis nötig.
  • Messen/Märkte: 
    • Betrieb ist nicht zulässig
  • Tagungen/Kongresse: 
    • Veranstaltung ist nicht zulässig
  • Was gilt in Schulen?:
    • Solange Präsenzunterricht stattfindet, müssen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrer zwei Mal pro Woche getestet werden. Um die Beschaffung und Durchführung der Tests kümmern sich die Bundesländer in eigener Zuständigkeit.
    • Die Bundesländer können von diesen Regelungen Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen vorsehen.
  • Was gilt in Betrieben?
    • Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern für Büroarbeit (oder vergleichbare Tätigkeiten) Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen und die Arbeitnehmer müssen dieses Angebot annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
  • Kirchen:
    • Zusammenkünfte, die der Religionsausübung (im Sinne des Artikels 4 des Grundgesetzes) dienen, sind weiterhin erlaubt. Die Länder können aber auch für diese Bereiche Schutzmaßnahmen vorsehen.

Wer kontrolliert, ob die Regeln eingehalten werden?

Die Einhaltung der Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz werden nach wie vor von den zuständigen Landesbehörden – Ordnungsamt, Gesundheitsamt, Polizei – überwacht. 

Wo findet man die gültigen Inzidenzen?

Eine Übersicht über die Inzidenzen in den einzelnen Landkreisen findet man hier.

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